OFD Magdeburg - S 2745 - 56 - St 216

Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG; , (BStBl 2011 II S. 826)

Der (I B 49/10, BStBl. 2011 II S. 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist.

Nach dem BStBl 2011 I S. 974, kann nur in bestimmten Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

In der Sitzung KSt/GewSt IV/10 beschlossen die Sitzungsteilnehmer zu TOP I/2 einstimmig folgenden ‚Fallgruppenkatalog‘:

In gleich gelagerten Fällen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren:

  • schädliche Beteiligungserwerbe nach § 8c KStG in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BStBl 2010 I S. 2),

  • Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§12 Abs. 3 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG),

  • Liquidation einer Körperschaft,

  • Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der ‚Verlustvererbung‘.

Dagegen soll keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden:

  • bei zeitlich begrenzt bestehenden Projektgesellschaften,

  • bei Betriebsaufgabe bei Personengesellschaften bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (§ 10a GewStG),

  • bei Insolvenz einer Kapitalgesellschaft,

  • bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom (a. a. O.).

Um Aussetzung der Vollziehung gewähren zu können, muss das zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führende rechtliche oder tatsächliche Ereignis eingetreten sein.

OFD Magdeburg v. - S 2745 - 56 - St 216

Fundstelle(n):
UAAAE-00577