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Vertragsrecht; | Unwirksamkeit eines Vertrages wegen unzumutbarer Härte (§ 9 AGBG)
Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 307 BGB (bis zum : § 9 AGBG) unwirksamen Klausel unzumutbar i. S. des § 306 Abs. 3 BGB (bis zum : § 6 Abs. 3 AGBG) sein, wenn feststeht, dass er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte. Ob eine Unzumutbarkeit vorliegt, ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei ist nicht nur die nachteilige Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der AGB zu berücksichtigen, sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrags. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag z. B. dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist, wobei allerdings nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders ausreicht, sondern eine einschnei...