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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 55/10

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG § 11 Abs. 2EStG § 7 Abs. 1 Satz 4EStG § 7 Abs. 4 Satz 1EStG § 7 Abs. 5BGB § 463 Satz 2 a. F. BGB § 387BGB § 100

Einkommensteuer: Kein Zufluss einer im Wege der Differenzmethode bei der zivilrechtlichen Schadensberechnung angerechneten Nutzungsentschädigung

Leitsatz

1. Der Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei unabhängige fällige Ansprüche gegenüber stehen. Davon ist die sog. Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der Höhe eines einzigen Anspruchs unselbständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind.

2. Wird eine veräußerte Eigentumswohnung wegen eines Mangels auf den Veräußerer zurückübertragen und wird auf den vom Veräußerer zu leistenden Schadensersatz der Nutzungsvorteil des Erwerbers mindernd angerechnet, so handelt es ich bei dieser Nutzungsentschädigung um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten mit der Folge, dass dem Veräußerer hierdurch keine Vermietungseinnahmen zufließen.

Fundstelle(n):
GAAAE-00453

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.10.2011 - 6 K 55/10

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