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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 22/10 EFG 2012 S. 351 Nr. 4

Gesetze: AO § 39, AO § 155 Abs. 1 S. 3, KStG § 8 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 2, KStG § 31 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 43 Abs. 1, EStG § 44 Abs. 1 S. 1, HGB § 6 Abs. 1, HGB § 238, HGB § 240, HGB § 242, HGB § 242 Abs. 1, AktG § 174, DepotG § 1 Abs. 2, DepotG § 6 Abs. 1 S. 1, BGB § 453, BGB § 433, BGB § 598, BGB § 607 ff., BGB § 929 ff.

Körperschaftsteuer: Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Leitsatz

1. Bei Aktien, die durch eine Wertpapiersammelbank verwahrt werden, erfolgt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Gutschrift für das Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die mit Wertpapieren verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergehen und nach den üblichen Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.

2. Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag über ein Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) zugrunde. Das wirtschaftliche Eigentum an verliehenen Wertpapieren geht im Fall girosammelverwahrter Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Wertpapierleihe und der Gutschrift im Depot des Entleihers über.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 42
DStRE 2012 S. 1426 Nr. 23
EFG 2012 S. 351 Nr. 4
Ubg 2012 S. 809 Nr. 12
WAAAE-00452

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.11.2011 - 6 K 22/10

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