1. Bei einem Tank, der von einem unabhängigen Montagebetrieb in einen LKW eingebaut worden ist, handelt es sich nicht um einen
Hauptbehälter i. S. v. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieSt, § 41 Nr. 1 EnergieStV.
2. Steuerschuldner ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 EnergieStG der Halter des LKWs als Verwender des darin befindlichen Kraftstoffs.
Weiterer möglicher Steuerschuldner ist der LKW-Fahrer als Besitzer.
3. Das Hauptzollamt muss hinsichtlich der Auswahl der Steuerschuldner als Gesamtschuldner gem. § 44 AO Ermessen ausüben. Ergibt
sich aus dem Steuerbescheid und/oder der Einspruchsentscheidung keine Begründung für diese Auswahlentscheidung, ist der Energiesteuerbescheid
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-00446
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 28.11.2011 - 4 V 245/11
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