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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 117/11 EFG 2012 S. 906 Nr. 10

Gesetze: AO § 90 Abs. 2AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2 AuslInvestmG § 18 Abs. 3 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 20 InvStG § 5 Abs. 3 Satz 2

Einkommensteuerrecht: Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. schwarzen Drittlands-Fonds für die Jahre bis 2003 statt nach der für europarechtswidrig gehaltenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in analoger Anwendung der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorgenommen werden kann; hier für Zeiträume vor Inkrafttreten der Abkommen über den Steuer-Informationsaustausch Liechtenstein und Kaimaninseln.

2. Durch die Einschaltung einer ausländischen Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung zusätzlich entstandene Kosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 34
DStRE 2012 S. 1402 Nr. 22
EFG 2012 S. 906 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2012 S. 538
Ubg 2012 S. 813 Nr. 12
HAAAE-00444

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.10.2011 - 3 V 117/11

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