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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 117/11 EFG 2012 S. 906 Nr. 10

Gesetze: AO § 90 Abs. 2AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2 AuslInvestmG § 18 Abs. 3 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 20 InvStG § 5 Abs. 3 Satz 2

Einkommensteuerrecht: Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. schwarzen Drittlands-Fonds für die Jahre bis 2003 statt nach der für europarechtswidrig gehaltenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in analoger Anwendung der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorgenommen werden kann; hier für Zeiträume vor Inkrafttreten der Abkommen über den Steuer-Informationsaustausch Liechtenstein und Kaimaninseln.

2. Durch die Einschaltung einer ausländischen Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung zusätzlich entstandene Kosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 34
DStRE 2012 S. 1402 Nr. 22
EFG 2012 S. 906 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2012 S. 538
Ubg 2012 S. 813 Nr. 12
HAAAE-00444

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.10.2011 - 3 V 117/11

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