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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 173/11 EFG 2012 S. 382 Nr. 5

Gesetze: AO § 146 Abs. 2b, AO § 200 Abs. 1

Abgabenordnung: Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Leitsatz

1. Im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens ist jeder Pflichtverstoß gesondert zu gewichten und zu bewerten.

2. Eine bloße Vervielfältigung des Mindestsatzes pro Pflichtverletzung trägt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 382 Nr. 5
StBW 2012 S. 58 Nr. 2
XAAAE-00443

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.11.2011 - 2 V 173/11

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