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FG München Urteil v. - 3 K 2748/09 EFG 2012 S. 886 Nr. 9

Gesetze: UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 2UStDV § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. bUStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2UStG § 6a Abs. 3 S. 1UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Belegnachweis durch inhaltlich unrichtigen CMR-Frachtbrief

Leitsatz

1. Steht bezüglich der Lieferung eines PKW in einen anderen EU-Staat nicht schon aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, setzt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung einen ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis voraus.

2. Ein dem Belegnachweis dienender CMR-Frachtbrief stellt keinen ausreichenden Nachweis i. S. d. § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV dar, wenn er in seinem Feld 24 nicht vom Empfänger unterschrieben ist, unzutreffenderweise den liefernden Unternehmer als den Auftraggeber der Versendung angibt und somit inhaltlich falsch ist.

3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom , BGBl II 1980, 721) muss ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben. Unter diesem Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 43
DStRE 2013 S. 88 Nr. 2
EFG 2012 S. 886 Nr. 9
Ubg 2013 S. 123 Nr. 2
SAAAE-00436

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FG München, Urteil v. 09.11.2011 - 3 K 2748/09

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