Ausübung eines Bezugsrechts als Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG
Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist
Leitsatz
1. Für im Zuge der Verschmelzung erhaltene Anteile beginnt die Spekulationsfrist mit Abschluss des Verschmelzungsvertrages
(entgegen dem auf den Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister abstellenden /04, BStBl I 2004, 1034).
2. Die Ausübung eines durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss konkretisierten Bezugsrechts ist ein Veräußerungsgeschäft i. S.
d. § 23 Abs. 1 EStG.
3. Wurden im April 1999 ausgeübte Bezugsrechte im Juni 1998 angeschafft (Kapitalerhöhung gegen Einlage), und damit zu einem
Zeitpunkt zu dem noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt, sind – nach dem das BVerfG mehrere durch das StEntlG 1999/2000/2002
rückwirkende Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften teilweise wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für nichtig
erklärt hat – bis zum entstandene Wertsteigerungen der Bezugsrechte aus den im Zuge der Verschmelzung erhaltenen
Anteilen steuerlich nicht zu erfassen, denn die Sechs-Monats-Frist war bereits vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 abgelaufen
(vgl. , 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 sowie 2 BvL 1/03,
2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06).
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 39 DStRE 2012 S. 1508 Nr. 24 EFG 2012 S. 409 Nr. 5 Ubg 2013 S. 48 Nr. 1 EAAAE-00432
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