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FG München Urteil v. - 5 K 3849/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Doppelte Haushaltsführung

Zusammenleben mit Lebenspartnerin am Beschäftigungsort

Leitsatz

1. Der Senat konnte sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Beweismittel und nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren noch in E und nicht in M/I befunden hat.

2. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. , BStBl II 1988, 987 und v. , I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d. h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben oder einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, zu Lasten des Klägers.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 53 Nr. 2
KAAAE-00430

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FG München, Urteil v. 29.09.2011 - 5 K 3849/08

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