Zusammenleben mit Lebenspartnerin am Beschäftigungsort
Leitsatz
1. Der Senat konnte sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten
Beweismittel und nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren
noch in E und nicht in M/I befunden hat.
2. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. , BStBl II 1988, 987 und
v. , I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive
Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d. h. für Tatsachen, die den Steueranspruch
aufheben oder einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, zu Lasten
des Klägers.
Tatbestand
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