Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, Terminsverlegung
Leitsatz
1. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte
hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 S. 3 AO).
2. Der Kläger hat nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Einspruch eingelegt. Eine Vollmacht
zur Einlegung des Einspruchs ist durch den Kläger nicht erteilt worden. Die Prüfungsanordnung ist deswegen nach §§ 193 Abs.
1 AO i. V. m. § 203 AO rechtmäßig. Die Unternehmereigenschaft lag im Streitzeitraum vor und wird auch vom Kläger nicht bestritten.
Die Prüfungsbedürftigkeit wird durch § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich unterstellt, da eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse
der Unternehmer an Amtsstelle ohne Buchführung und Belege nur sehr bedingt möglich ist.
3. Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für die eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung
so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unzumutbar ist. Ein erheblicher Grund
ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im
Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird,
dass das Gericht erkennen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz Urlaubs unzumutbar ist.
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