Der Umwandlungssteuererlass
1. Aufl. 2012
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8. Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft § 24 UmwStG
Der § 24 bildet den Siebten Teil des Umwandlungssteuergesetzes und regelt die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft, wobei es sich bei dem Einbringungsgegenstand um einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil handeln kann.
8.1 Anwendungsbereich
Seit dem SEStEG ist der Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG in § 1 Abs. 3 UmwStG definiert. Zuvor musste man den Anwendungsbereich direkt aus dem Wortlaut des § 24 UmwStG a. F. ableiten.
§ 1 Abs. 3 UmwStG benennt dabei nur allgemein den Anwendungsbereich der §§ 20 bis 25 UmwStG. Die durch den § 1 Abs. 3 UmwStG genannten Fälle fallen dabei nur insoweit unter den § 24 UmwStG, wie es sich bei dem Zielrechtsträger um eine Personengesellschaft handelt.
8.1.1 Fälle des § 24 UmwStG
Grundsätzlich lassen sich die in § 1 Abs. 3 UmwStG genannten Fälle unterteilen in Fälle der Einzelrechtsnachfolge und in Fälle der Gesamtrechtsnachfolge.
8.1.1.1 Gesamtrechtsnachfolge
Zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt es immer dann, wenn das Gesetz diese anordnet, d. h. der Vermögensübergang im Ganzen kraft Gesetzes erfolgt. Die in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UmwStG ab...