Der Umwandlungssteuererlass
1. Aufl. 2012
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7. § 21 UmwStG
Der § 21 gehört zum Sechsten Teil des Umwandlungssteuergesetzes und regelt die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (so genannter isolierter Anteilstausch).
Bis zum SEStEG war der Anteilstausch zusammen mit der Sacheinlage im Rahmen des § 20 UmwStG a. F. geregelt. Mit dem SEStEG wurde in § 21 UmwStG n. F. eine eigenständige Regelung zum Anteilstausch geschaffen.
7.1 Anwendungsbereich
Seit dem SEStEG ist der Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG in § 1 Abs. 3 UmwStG definiert. Zuvor musste man den Anwendungsbereich direkt aus dem Wortlaut des § 20 UmwStG a. F. ableiten.
§ 1 Abs. 3 UmwStG benennt dabei nur allgemein den Anwendungsbereich der §§ 20 bis 25 UmwStG. Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG ist in § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG benannt.
§ 21 UmwStG ist nur bei der isolierten Einbringung von Anteilen im Betriebsvermögen, Anteilen nach § 17 EStG und einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 UmwStG a. F. anzuwenden. Damit ist die Ausgliederung der Beteiligung an einer Organgesellschaft auf ein anderes gewerbliches Unternehmen möglich. Dem übernehmenden Rechtsträger wird eine gegenüber dem übertragenden Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag bestehende finanzielle Eingliederung zugere...