Der Umwandlungssteuererlass
1. Aufl. 2012
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5. Gewerbesteuer
5.1 Geltung der §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags
Nach Auffassung der Finanzverwaltung finden gewerbesteuerliche Verlustvorträge keine Berücksichtigung, vgl. Tz. 18.02 UmwSt-Erlass.
Für die gewerbesteuerliche Relevanz der Bezüge nach § 7 UmwStG bei Fiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums der übernehmenden Personengesellschaft abzustellen, vgl. Tz. 18.04 des UmwSt-Erlasses.
5.2 Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG
Das Vorliegen einer Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Daher erfasst § 18 Abs. 3 UmwStG auch die Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge, vgl. Tz. 18.06 UmwSt-Erlass. Das Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR 2010 besteht für Zwecke des § 18 UmwStG nicht, vgl. Tz. 18.06 UmwSt-Erlass.
Eine Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an der Personengesellschaft unterliegt gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn ein Anteil an der übernehmenden bzw. entstehenden Personengesellschaft veräußert wird, vgl. Tz. 18.06 des UmwSt-Erlasses. § 15 Abs. 3 Satz 2 UmwStG bezieht sich auf die Veräußerung von Anteilen an der übernehmenden bzw. entstehenden Persone...