Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 145 Bestellung eines Vertreters
I. Allgemeines
1Da das Berufs- oder Vertretungsverbot keine endgültige Maßnahme darstellt, hat die Berufskammer dafür zu sorgen, dass diese Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht gleichzeitig den betroffenen Berufsangehörigen oder seine Klientel schädigen.
2Da das Berufs- oder Vertretungsverbot noch bis zur rechtskräftigen Berufsausschließung jederzeit aufgehoben werden kann, können diese Maßnahmen ohne Bestellung eines Vertreters einen völligen Existenzverlust des Berufsangehörigen bedeuten.
3In der Regel ist daher zur Aufrechterhaltung der Steuerberater- bzw. der Steuerbevollmächtigtenpraxis die Bestellung eines Vertreters unabweisbar.
4Das ist Aufgabe der Steuerberaterkammer als Institution der Berufsaufsicht.
5§ 145 regelt einen Spezialfall der in § 69 vorgesehenen Vertreterbestellung. Während § 69 Abs. 1 früher eine Kannbestimmung enthielt, ist er durch das 6. StBÄndG 94 in eine Mussvorschrift abgeändert worden, so dass beide Vorschriften praktisch parallel laufen, was auch in der Neuregelung des § 145 zum Ausdruc...