Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
I. Allgemeines
1Ein abgeschlossenes berufsgerichtliches Verfahren kann in aller Regel nicht erneut wieder aufgenommen werden.
2Das gilt vor allem im Fall rechtskräftiger Entscheidung. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung kann nur in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme gem. § 359 StPO, § 153 bzw. § 362 StPO, § 153 durchbrochen werden.
3Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 kann das Verfahren dagegen ohne weiteres wieder aufgenommen werden, weil es hier an einer rechtskräftigen Entscheidung fehlt.
4Bei einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach §§ 153, 153a StPO, § 153 ist dagegen eine erneute Aufnahme des Verfahrens nicht möglich; auch nicht bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel, da im berufsgerichtlichen Verfahren anders als im Strafverfahren der Vertrauens- und Bestandsschutz in den einmal eingetretenen Verfahrensabschluss höhere Bedeutung verdient, zumal der Betroffene mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden war und sie so erst rechtlich ermöglicht hat.
§ 119