Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 17 Urkunde
Literatur: s. § 14.
1Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wird durch die Bekanntgabe wirksam (§ 164a StBerG i. V. m. §§ 122, 124 AO). Die Bekanntgabe erfolgt durch Ausstellung und Aushändigung einer Urkunde durch die Anerkennungsbehörde. Dies ist zugleich auch die Aufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1). Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Lohnsteuerhilfeverein die Tätigkeit aufnehmen und somit Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen durchführen (§ 14 Abs. 3); die Antragsstellung genügt nicht (FG Meck.-Vorp. , EFG 95, 288).
2Gem. § 3 Abs. 1 DVLStHV enthält die Urkunde die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, Ort und Datum der Anerkennung, Name und Sitz des Vereins, die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sowie Dienstsiegel und Unterschrift. Diese Vorschrift ist hinsichtlich Gestaltung und Inhalt derjenigen für Anerkennungsurkunden bei Steuerberatungsgesellschaften nachgebildet (vgl. § 52 i. V. m. § 41 DVStB).
3Bei Erlöschen der Anerkennung oder Rücknahme bzw. Widerruf (§§ 19 f.) braucht die Anerkennungsurkunde nicht mehr zurückgegeben zu werden, wie es bis zur ersten ÄndVO in § 3 Abs. 2 a. F. DV...BGBl 75 I 1906