Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
Literatur: s. § 14.
I. Anerkennungsbehörde
1Über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein entscheidet die (zukünftige) Aufsichtsbehörde gem. § 27 Abs. 1 als Anerkennungsbehörde i. S. v. § 15 Abs. 1, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gem. § 23 Abs. 2 muss am Sitz des Vereins mindestens auch eine Beratungsstelle unterhalten werden (ausführlich § 23 Rdn. 5 f.).
2Damit hat der Gesetzgeber zentral durch das 3. StBÄndG 75 die mit der Anerkennung verbundenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde, seinerzeit noch als „OFD„ bezeichnet, übertragen. Bis dahin war hierfür das jeweilige Finanzamt zuständig (§ 73a Abs. 6 AO a. F.), bei dem lediglich der Beginn der Tätigkeit anzuzeigen war. Über die Anerkennungsfunktion hat die zuständige OFD zugleich auch die Funktion übertragen bekommen, die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im OFD-Bezirk zu führen (vgl. §§ 27–30). Mit dem 8. StBÄndG 08 wurde im Hinblick auf eine mögliche Zweistufigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden neben der OFD auch die „durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde„ als Aufsichtsbehörde – u...