BGH Beschluss v. - IX ZB 217/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München II, 13 O 2432/09 vom OLG München, 28 U 2798/10 vom

Gründe

I. Die Kläger haben (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20 € nebst Zinsen zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach schriftlichem Hinweis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08 € als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen und die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beanstanden die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom - V ZB 301/10; WuM 2011, 377 Rn. 3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom sowie der ebenfalls in Bezug genommenen Verfügung vom , die wiederum auf das Urteil des Landgerichts verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollziehen. Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
AAAAD-99902