BGH Beschluss v. - IX ZB 232/10

Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Auslandssitz bei Einstellung des Geschäftsbetriebs

Leitsatz

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an - Interedil).

Gesetze: Art 3 Abs 1 S 1 EGV 1346/2000, Art 3 Abs 1 S 2 EGV 1346/2000, § 3 InsO, § 5 Abs 1 S 1 InsO

Instanzenzug: Az: 25 T 459/10 Beschlussvorgehend Az: 502 IN 183/10 Beschluss

Gründe

I.

1Im Jahr 1998 geriet die Umwelttechnologiegruppe der E.              AG in finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser Gruppe gehörten auch die S.              AG (fortan S.  ) und die r.                 AG (fortan r.   ). Die Firma T.                           GmbH (fortan T.     ; Gesellschaftsvertrag vom ) investierte in diese Gruppe und erwarb Anteile an der S.   und der r.    ; letztere veräußerte sie weiter. Wegen dieser Geschäfte wurde die T.    einerseits von dem Insolvenzverwalter der S.  , dem weiteren Beteiligten, verklagt und durch Urteil vom zur Zahlung von fast 15 Mio. € nebst Zinsen und Kosten verurteilt; andererseits vereinbarte sie mit einem Geschäftspartner, dieser solle für sie den Kaufpreis für die r.   -Aktien gegen den Käufer gerichtlich geltend machen; die Klage über 4 Mio. € ist seit 2002 beim Landgericht Duisburg anhängig.

2Die Firma T.     änderte nach mehreren Sitzverlegungen den Namen in C.                       GmbH (fortan C.   ). Spätestens seit Dezember 2007 waren ihre Gesellschafter die Schuldnerin und die D.    BV. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften niederländischen Rechts (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in V.  . Mit Gesellschaftsvertrag vom änderte die C.    GmbH die Gesellschaftsform und wurde zu einer Kommanditgesellschaft. Komplementärin war die Schuldnerin und Kommanditistin die D.    BV. Gleichzeitig änderte das Unternehmen den Namen in M.          BV & Co. KG mit Sitz in K.   . Am schied die einzige Kommanditistin aus. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft und ihre Beendigung ohne Liquidation wurden am im Handelsregister vermerkt.

3Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom teilte die Schuldnerin dem weiteren Beteiligten mit, wesentlicher und nahezu einziger Vermögensgegenstand der C.   sei die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für die r.  -Aktien gewesen. Nach ihrer Verurteilung bot sie ihm zur Vermeidung der Insolvenz die Übertragung ihrer Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises für die r.   -Aktien an.

4Am hat der weitere Beteiligte wegen der titulierten Forderung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Düsseldorf den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Eröffnungsantrag weiter.

II.

5Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 574, 575 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

61. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht sei international nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan EuInsVO) nicht zuständig. Die Schuldnerin habe ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden; deswegen werde gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO vermutet, dass sie dort auch ihren Interessenmittelpunkt habe. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin in Deutschland zum Zeitpunkt der Antragstellung für Außenstehende erkennbar werbend tätig gewesen sei. Er habe auch nicht vorgetragen, wo die Schuldnerin abgewickelt werde. Das Insolvenzgericht habe deswegen mit Recht keine Ermittlungen von Amts wegen zur internationalen Zuständigkeit durchgeführt.

72. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.

9aa) Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO stellt für Gesellschaften und juristische Personen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung auf, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Die Vermutung ist widerlegbar; sie muss jedoch durch hinreichende Anhaltspunkte entkräftet werden. Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag (, ZIP 2006, 907 Rn. 31 ff - Eurofood; Urteil vom - Rs C-396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 50 f - Interedil; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 5).

10bb) Art. 3 EuInsVO legt nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren fest. Er regelt nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts. Dieses wendet vielmehr sein Recht an (Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17). Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebunden zu sein (, NZI 2008, 121 Rn. 11; siehe ferner Beschluss vom - IX ZB 217/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7; Kemper, aaO Rn. 17). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet indes noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. , NJW 1991, 3095, 3096). Diese hat der Senat bislang auch noch nicht gefordert.

11Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet das deutsche Gericht, alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen (HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl., § 5 Rn. 9), sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird. Ebenso wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenzantrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (, BGHZ 153, 205, 207; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 13).

12Deswegen muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben. Erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 3 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 3 Rn. 37; Uhlenbruck/Pape, aaO § 3 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach § 3 EuInsVO (vgl. AG Köln, NZI 2006, 57; HmbKomm-InsO/Undritz, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 55 f). Da die Verordnung bei juristischen Personen und Gesellschaften den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Satzungssitz vermutet, ergeben sich hieraus jedoch folgende Auswirkungen auf die Beibringungslast des Antragstellers und die Prüfungspflicht des Gerichts: Das Gericht des satzungsmäßigen Sitzes darf zunächst von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen, solange sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht etwas anderes ergibt (vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 3 Rn. 25; Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 831). Demgegenüber hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen.

13Die Pflicht des Gerichts, die internationale Zuständigkeit zu ermitteln, wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO beschränkt (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, 2011, Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Pannen in Europäische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Reinhardt, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 6; Borges, ZIP 2004, 733, 737; Klöhn, NZI 2006, 383 f; a.A. wohl HmbKomm-InsO/Undritz, aaO Rn. 57). Die dort aufgestellte Vermutung greift nur ein, wenn die Ermittlungen von Amts wegen zu keinem abweichenden Ergebnis geführt haben. Denn Art. 3 EuInsVO regelt nicht das zur Klärung der internationalen Zuständigkeit anzuwendende Verfahrensrecht. Allein dem Antragsteller in diesem Verfahrensstadium die Beibringungslast aufzuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern will, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Rechtsstellung zu erreichen (, ZIP 2006, 188 Rn. 25 - Straubitz-Schreiber).

14b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend beachtet, indem es auf die Verhältnisse der Schuldnergesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass es dann, wenn die Schuldnergesellschaft im Register gelöscht ist und sie jedwede Tätigkeit eingestellt hat, auf den Zeitpunkt ihrer Löschung und der Einstellung ihrer Tätigkeit ankommt. Denn nur so ist sichergestellt, dass an dem Ort das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, zu dem die Gesellschaft objektiv und für Dritte erkennbar die engsten Beziehungen hat (EuGH-Interedil, aaO Rn. 58).

15Entsprechendes gilt auch für vorliegenden Fall, der sich nur dadurch von dem durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen unterscheidet, dass die Schuldnerin noch im niederländischen Register eingetragen ist. Dieser Gesichtspunkt war für den Europäischen Gesichtspunkt erkennbar nicht entscheidend. Denn die engste Beziehung hat die Schuldnergesellschaft zu dem Ort, an dem zuletzt für Dritte erkennbar die Entscheidungen getroffen und die Tätigkeiten entfaltet worden sind. Der Eintrag in das Handelsregister spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Die Verordnung will mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erreichen, dass die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für den Gläubiger vorhersehbar sind (vgl. EuGH - Straubitz-Schreiber, aaO Rn. 27). Diese Vorhersehbarkeit wäre gefährdet, wenn bei Einstellen des Geschäftsbetriebs das Gericht am satzungsmäßigen Sitz international zuständig würde, obwohl vorher die Schuldnergesellschaft den Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort hatte (MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 36 f; HmbKomm-InsO/Undritz, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 33 f). Das Vertrauen der Gläubiger, dass an diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchgeführt werde, würde enttäuscht (Nerlich, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 20 f; vgl. zu allem EuGH GA, Schlussanträge Interedil, ZIP 2011, 918 Rn. 53, 54).

16Mithin kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit allein darauf an, wo die Schuldnergesellschaft bei Einstellung ihrer Tätigkeit - dazu können auch Abwicklungsarbeiten gehören - den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte.

173. Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 14 InsO schlüssig dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht sind, insbesondere der Antragsteller schlüssig den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit im Mai 2008 mit Ausscheiden der einzigen Kommanditistin vorgetragen hat.

18a) Dabei wird das Insolvenzgericht zu berücksichtigen haben, dass die Schuldnergesellschaft zwar eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ist, sie jedoch Rechtsnachfolgerin von in Deutschland operativ tätigen Gesellschaften deutschen Rechts ist. Sie wurde nach dem zumindest teilweise belegten Vortrag des Antragstellers zusammen mit einer weiteren niederländischen Gesellschaft erst 2007 gegründet, um die Geschäftsanteile der deutschen GmbH zu übernehmen und diese in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Schon kurze Zeit später schied die einzige Kommanditistin und vorletzte Gesellschafterin aus und bewirkte so die Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation und die Sitzverlegung der Schuldnergesellschaft von Deutschland in die Niederlande. Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften niederländischen Rechts ist und war ein deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.

19b) Nach dem Vortrag des Antragstellers waren beide Gesellschaften niederländischen Rechts, so auch die Schuldnerin, nie - weder in Deutschland, noch in den Niederlanden - geschäftlich nach außen tätig. Mit der Umwandlung der GmbH in eine BV & Co. KG ist Ende 2007 das operative Geschäft und das Vermögen der GmbH auf die Kommanditgesellschaft übergegangen, die allein in Deutschland wirtschaftlich tätig war. Mit dem Erlöschen der Kommanditgesellschaft im Mai 2008 durch Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin und einzigen Kommanditistin führte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Antragstellers kein (nennenswertes) operatives Geschäft mehr aus. Ein Büro in Deutschland (K.    ) betreibt die Schuldnerin seitdem nicht mehr; ebenso wenig unterhält sie ein Büro in den Niederlanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist durch vielfältige Anhaltspunkte belegt. Auch der Senat konnte Schriftstücke nur an den Wohnsitz des Geschäftsführers der Schuldnerin in Deutschland zustellen.

20c) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich - sofern das Gericht international zuständig ist - aus Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO. Nach dieser Regelung ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, wenn in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass nach § 3 InsO ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre. Das trifft vorliegend zu.

Kayser                                                 Raebel                                                Gehrlein

                            Grupp                                                   Möhring

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 925 Nr. 15
DB 2012 S. 223 Nr. 4
GmbH-StB 2012 S. 142 Nr. 5
GmbHR 2012 S. 216 Nr. 4
HFR 2012 S. 670 Nr. 6
NJW 2012 S. 936 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2012 S. 272
RIW 2012 S. 168 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2012 S. 247
WM 2012 S. 142 Nr. 3
ZIP 2012 S. 139 Nr. 3
RAAAD-99876