BGH Beschluss v. - I ZR 170/09

Haftung eines Gesellschafters für Verfahrenskosten nach Auflösung der GbR

Gesetze: § 8 Abs 3 KostVfg, § 29 Nr 3 GKG

Instanzenzug: Az: XXvorgehend Az: 6 U 4085/08vorgehend LG München I Az: 4 HKO 23415/07

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden.

2Mit seiner Eingabe vom wendet sich der weitere Beteiligte gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

3II. Die Eingabe vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584; , juris Rn. 2).

4III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

51. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

62. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. , BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet.

73. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte überhaupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zum abgemeldet hat, für die Kosten der am eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zweifelhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern.

84. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

9IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Bornkamm                                           Pokrant                                        Büscher

                             Kirchhoff                                           Koch

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAD-99868