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FG Köln Urteil v. - 7 K 3218/09 EFG 2012 S. 790 Nr. 9

Gesetze: EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 § 6b Abs 10 EStG§ 52 Abs 18a Satz 2 AO§ 174 Abs 4 EStG § 4a Abs 2 Nr 1

Bilanzen/Verfahren:

Rücklage nach § 6b EStG, gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002, Verfassungsmäßigkeit; widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

1) Wird der Gewinn aus der Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage eines Landwirts rechtsirrig allein in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (hier im Jahr 2004) und wird dies auf Antrag des Steuerpflichtigen korrigiert, so kann die Finanzverwaltung den anteiligen Auflösungsgewinn gemäß § 174 Abs. 4 AO im richtigen Veranlagungszeitraum (hier im Jahr 2003) ansetzen.

2) Die in einem Einzelbetriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann aufgrund der gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise des § 6b Abs. 10 EStG nicht auf Anschaffungskosten eines Gesamthandsvermögens übertragen werden, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist.

3) Die nur für Veräußerungsvorgänge zwischen dem und dem geltende gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 82 Nr. 3
EFG 2012 S. 790 Nr. 9
BAAAD-99770

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FG Köln, Urteil v. 17.10.2011 - 7 K 3218/09

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