Eine Überwachung der Geschäftsführung i.S.d. § 10 Nr. 4 KStG liegt auch vor, wenn ein Gremium gewisse Geschäftsführungsaufgaben
ausübt, die Überwachungsfunktion aber den Schwerpunkt der wahrzunehmenden Aufgaben bildet.
Eine Überwachung liegt bereits dann vor, wenn der Beirat in Bezug auf die von der Geschäftsführung zu treffenden Maßnahmen
(wie Entlastung, Abberufung, Verlängerung von Dienstverträgen und Feststellung des Jahresabschlusses) nur ein Votum gegenüber
der Gesellschafterversammlung abgibt.
Dass die Überwachungsorgane auf Grund ihrer Erkenntnisse nur Entscheidungsvorschläge und keine eigenen Entscheidungen treffen,
schließt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG nicht aus.
Besteht die schwerpunktmäßige Aufgabe eines Beirats in der „Beratung der Gesellschafter” und nicht der Geschäftsführung,
liegt eine Überwachung i.S.d. § 10 Nr. 4 KStG vor.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1134 Nr. 18 SAAAD-99760
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.09.2011 - 4 K 829/07
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