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FG München Urteil v. - 2 K 845/11 EFG 2012 S. 318 Nr. 4

Gesetze: EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 2, EStG 1997 § 25, EStDV 2000 § 56, AO § 149 Abs. 1, AO § 162

Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

Leitsatz

Gibt ein Landwirt jahrelang keine Steuererklärungen ab, aus denen das FA das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen könnte, bestimmt sich – vergleichbar mit der Sachlage bei der Neugründung eines Betriebs – die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (entgegen ). Danach bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der erstmaligen Steuererklärung nach jahrelanger erklärungsloser Zeit nicht vorliegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 44
DStRE 2013 S. 12 Nr. 1
EFG 2012 S. 318 Nr. 4
DAAAD-99752

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FG München, Urteil v. 29.11.2011 - 2 K 845/11

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