Bewertung bebauter Grundstücke bei Betriebsaufspaltung mit der Jahresmiete
kein Ansatz der ortsüblichen Miete nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG wegen behaupteten Mischentgelts
Ertragswertverfahren für Lager- und Fabrikgebäude
Anforderungen an ein dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienenden Privatgutachtens
Keine Bodenwertminderung um Abbruchkosten bei wertigem Gebäude
Keine Abkürzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer auf die potentielle Restlaufzeit der Vermietung
Leitsatz
1. Erfolgt die Vermietung eines mit mehreren Lager- und Fabrikgebäuden bebauten Grundstücks im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung,
ist für die Ermittlung des Grundstückswerts gleichwohl die Jahresmiete gem. § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG 1991 und nicht die übliche
Miete nach Abs. 3 der Vorschrift anzusetzen.
2. Ein Abstellen auf die ortsübliche Miete nach § 146 Abs. 3 S. 1 BewG 1991 lässt sich auch nicht durch die nicht belegte
Behauptung erreichen, dass die mit der Betriebsgesellschaft vereinbarten Mieten auch Vergütungen für außerhalb des Mietverhältnisses
erbrachte Leistungen beinhalteten (sog. Mischentgelt).
3. Wurden für gewerbliche Zwecke bestimmte Produktions- und Lagerhallen ursprünglich für eigengewerbliche Zwecke erstellt,
resultiert daraus nicht eine die Anwendung des Ertragswertverfahrens ausschließende beschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks.
4. Ein Privatgutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG muss neben der inhaltlichen Richtigkeit
den allgemeinen Grundsätzen der Wertermittlung genügen (seit ImmoWertV, zuvor WertV).
5. Eine privatgutachterliche Ertragswertberechnung ist mit den verordnungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, wenn zum einen
der Bodenwert um etwaige Abbruchkosten gekürzt wird, obwohl für das aufstehende Gebäue ein positiver Ertragswert verbleibt
und zum anderen aus der theoretisch jederzeitigen Kündbarkeit des Mietvertrags auf eine Abkürzung der Restnutzungsdauer des
Gebäudes geschlossen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 42 DStRE 2012 S. 1522 Nr. 24 EFG 2012 S. 807 Nr. 9 ErbStB 2012 S. 67 Nr. 3 Ubg 2013 S. 54 Nr. 1 KAAAD-99741
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