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IWB 3/2000

Slowenien; | Gesetz über die Versicherungsteuer

Die Versicherungsteuer beträgt ab dem 6,5 v. H. der für Sach- und Personenversicherungen gezahlten Versicherungsprämien bzw. Versicherungsbeiträge (s. ABl RS Nr. 57/1999). Die Abführung erfolgt durch die Versicherungsanstalt. Beiträge für die allgemeine Renten-, Kranken-, und Invalidenversicherung, für die Arbeitslosenversicherung, die persönliche Kranken-, Unfall- und Elementarschadenversicherung für einen Versicherungszeitraum von mindestens zehn Jahren sowie für die Auslandsversicherung und Rückversicherung sind von der Versicherungsteuer befreit. Das Steueraufkommen fließt dem Staatshaushalt zu.

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