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NWB Nr. 3 vom Seite 181

Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben

[i]DStV, Pressemitteilung vom 9. 1. 2012Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter (Nr. 132 Abs. 1 AStBV – Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) sollen künftig verspätete Steueranmeldungen (etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit” dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

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