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IWB 2/2000

Slowenien; | Gesetz über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Mit Wirkung ab wird auf den Verkaufspreis von im Gesetz bestimmten Kraftfahrzeugen (Neufahrzeuge) eine einmalige Kraftverkehrsteuer in Höhe von 1 % bis 13 % erhoben. Steuerberechnungsbasis ist der Verkaufspreis des einzelnen Kraftfahrzeuges ohne Mehrwertsteuer. Steuerabführungspflichtiger ist bei Neufahrzeugen der Produzent bzw. Importeur von Kraftfahrzeugen. Bei Handelsstufen wird der Steuerbetrag an den jeweiligen Vorlieferanten gezahlt. Die Steuerlast trägt der Endverbraucher. Exportfahrzeuge sind von der Steuer befreit. Für Gebrauchsfahrzeuge wird die Steuer in Höhe von 5 % des Verkaufspreises erhoben, wenn vorher für das betreffende Kraftfahrzeug keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist. Das Steueraufkommen fließt dem Staatshaushalt zu.

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