BMF - IV D 4 - S 2230/11/10001 BStBl 2011 I S. 1249

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2012 ff.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, mit Blick auf die zu regelnden Umsatzgrenzen und die dazu erforderlichen Aufzeichnungen sowie im Vorgriff auf eine Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien das Folgende:

1. Abgrenzungsfragen

Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe erfolgt nach Tz. II. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom  – (BStBl 2011 I S. 1213 und 1217).

2. Strukturwandel

2.1 Allmählicher Strukturwandel

Für den allmählichen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Beobachtungszeitraum von drei Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Gleiches gilt für den allmählichen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

2.2 Sofortiger Strukturwandel

Bei einem sofortigen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Gleiches gilt für den sofortigen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

3. Übergangsregelung

Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.

4. Schlussbestimmungen

Die (BStBl 2010 I S. 46) und vom (BStBl 2011 I S. 561) werden mit Wirkung vom aufgehoben.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV D 4 - S 2230/11/10001
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2230.2.1-11/49 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1249
DStR 2012 S. 132 Nr. 3
StBW 2012 S. 633 Nr. 14
Ubg 2012 S. 127 Nr. 2
WPg 2012 S. 158 Nr. 3
XAAAD-99579