Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2012 ff.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, mit Blick auf die zu regelnden Umsatzgrenzen und die dazu erforderlichen Aufzeichnungen sowie im Vorgriff auf eine Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien das Folgende:
1. Abgrenzungsfragen
Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe erfolgt nach Tz. II. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – (BStBl 2011 I S. 1213 und 1217).
2. Strukturwandel
2.1 Allmählicher Strukturwandel
Für den allmählichen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Beobachtungszeitraum von drei Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Gleiches gilt für den allmählichen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.
2.2 Sofortiger Strukturwandel
Bei einem sofortigen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Gleiches gilt für den sofortigen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.
3. Übergangsregelung
Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.
4. Schlussbestimmungen
Die (BStBl 2010 I S. 46) und vom (BStBl 2011 I S. 561) werden mit Wirkung vom aufgehoben.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV D 4 -
S 2230/11/10001
Bayerisches Landesamt
für Steuern v. - S
2230.2.1-11/49
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1249
DStR 2012 S. 132 Nr. 3
StBW 2012 S. 633 Nr. 14
Ubg 2012 S. 127 Nr. 2
WPg 2012 S. 158 Nr. 3
XAAAD-99579