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Investitionszulage; | genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Zulagenantrag (§§ 2, 6, 7 InvZulG)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Setzt das FA die InvZ lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage (st. Rspr., zuletzt Urt. des erkennenden Senats v. - III R 17/97, BFH/NV 2001 S. 914, m. w. N.). (2) Ein wirksamer InvZ-Antrag setzt in formeller Hinsicht u. a. voraus, dass innerhalb der - für das Streitjahr geltenden - Antragsfrist die einzelnen WG so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für welche konkreten WG die Zulage be...