Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl (Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe), wegen Diebstahls in weiteren vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls - unter Freisprechung im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der 24-jährige Angeklagte bereits seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig Alkohol; darüber hinaus besteht bei ihm eine psychische Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Er ist vielfach, insbesondere wegen Diebstahls, vorbestraft. In zwei Fällen hatte er bei Einbrüchen Feuer gelegt. Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind zum Teil unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verübte Diebstähle, mit denen sich der Angeklagte eine Einkommensquelle für den Drogenerwerb verschaffen wollte. Im Zusammenhang mit einem Einbruch in ein Firmengebäude in der Kieler Innenstadt, bei dem der Angeklagte "Kaffeeutensilien" sowie zahlreiche kleine Taschenlampen erbeutete, steckte er einen Archivraum, in dem große Mengen alter Akten lagerten, in Brand. Der betreffende Gebäudeteil brannte ab; es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 750.000 EUR. Zwei Polizeibeamte erlitten im Rahmen ihrer Diensttätigkeit leichte Rauchvergiftungen.
2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Demgegenüber hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Prüfung der Voraussetzungen einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB weist Erörterungsmängel auf. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt einer aktuellen Drogenintoxikation des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten geprüft und nur diese - in nachvollziehbarer Weise - ausgeschlossen. Es setzt sich zum einen nicht mit der naheliegenden Möglichkeit einer sogar physischen Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten auseinander, der seit seiner Jugend regelmäßig Alkohol und Drogen konsumiert, sich in der "Szene der Drogenabhängigen in Kiel" aufhält (UA S. 5) und dessen Leben durch Drogen und Beschaffungskriminalität bestimmt ist (UA S. 30). Eine solche kann aufgrund hohen Suchtdrucks eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit begründen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 11a). Zum anderen befasst es sich nicht mit der Frage, ob die vom Sachverständigen festgestellte, nicht näher klassifizierte "schwere Persönlichkeitsstörung" des vom "Scheitern in seinem Leben" (UA S. 30) geprägten Angeklagten Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit hatte. Insbesondere hinsichtlich der begangenen Brandstiftung, in der die Strafkammer ein "Handlungsmuster" (UA S. 23) des Angeklagten erblickt, hätte Anlass für eine solche Prüfung bestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 287/01 - und vom - 5 StR 530/95).
3. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Damit soll gegebenenfalls auch eine Prüfung einer Unterbringung nach § 63 StGB ermöglicht werden; nach den Feststellungen ist der Betäubungsmittelmissbrauch des Angeklagten das "sekundäre Phänomen" seiner schweren Persönlichkeitsstörung (UA S. 30). Da es keine Hinweise auf einen völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit gibt, kann demgegenüber der Schuldspruch bestehen bleiben.
4. Hinsichtlich des Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel und seiner Bemessung weist der Senat auf folgendes hin: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. , BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweise 8); dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat (vgl. , NStZ 2008, 212, 213).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAD-99387