BGH Beschluss v. - IX ZR 82/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Krefeld, 5 O 356/07 vom OLG Düsseldorf, I-22 U 168/08 vom

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes von 1.512 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl. § 10 KostVfg.).

Fundstelle(n):
YAAAD-99382