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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2239/09 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, AO § 163, BGB § 1414

Werbungskostenabzug für Schuldzinsen – Finanzierungszusammenhang mit Zugewinnausgleichsschulden

Leitsatz

  1. Auch wenn Zugewinnausgleichszahlungen vereinbarungsgemäß zugleich zur Ablösung eines Darlehens erfolgen, das der Erzielung von Einkünften dient, sind die zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil sie unmittelbar privaten Zwecken dienen.

  2. Ein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen ist auch nicht nach § 163 AO aufgrund der Übergangsregelung des (IV B 2-S 2242-33/94) und der (S 2144 A-St 122) geboten, da diesen Verwaltungsanweisungen nicht entnommen werden kann, dass Finanzierungskosten für eingegangene Zugewinnausgleichsschulden, die vor dem Veranlagungszeitraum 1995 begründet worden sind und vor Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung abzugsfähig waren, auch in den Veranlagungszeiträumen 1995 ff. als Werbungskosten abzugsfähig sind.

  3. Dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung hat die Verwaltung durch die Übergangsregelung bis zum Jahr 1995 hinreichend Rechnung getragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 53 Nr. 2
XAAAD-99297

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2011 - 14 K 2239/09 E

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