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StuB Nr. 1 vom Seite 20

Zur typisierten Gewerbesteueranrechnung bei einer Organträger-Personengesellschaft

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 22. 9. 2011 - IV R 3/10 und IV R 8/09

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz und Dipl.-Kffr. StB Ann-Cathrin Hütig

Gewerbliche Betätigung in Deutschland löst neben der Einkommensteuer für natürliche Personen bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften; Spitzensteuersatz: 42 %/45 %) oder der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften (linearer Steuersatz: 15 %) die Gewerbesteuer als Zusatzbelastung aus, die als Kommunalsteuer den hebesatzberechtigten Gemeinden zukommt (§§ 1, 4, 16 GewStG; Mindesthebesatz: 200 %). Zur Erreichung einer im Interesse des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) erforderlichen annähernden Ertragsteuergleichbelastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften enthält § 35 EStG für natürliche Personen eine im Detail komplex ausgestaltete Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte. Man kann von einer typisierten Gewerbesteueranrechnung sprechen.

Kernfragen
  • Worin besteht die Wirkung der typisierten Gewerbesteueranrechnung?

  • Was ist die Besonderheit bei Mitunternehmerschaften?

  • Besteht eine Abschirmwirkung der Organgesellschaft für nachgelagerte Gewerbesteueranrechnungsbeträge an einer Mitunternehmerschaft?

I. Typisierte Gewerbesteueranrechnung gem. § 35 EStG

1. Wirkungsw...

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