BGH Beschluss v. - 1 StR 399/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom , mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt. Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft ( mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. ; Beschluss vom - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAD-99174