BGH Beschluss v. - IX ZA 86/11

Insolvenzverfahren: Beurteilung der Schlechterstellung von Gläubigergruppen durch den Plan im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 222 InsO, § 251 InsO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 23 T 767/10vorgehend AG Bielefeld Az: 43 IN 1433/05

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Nachprüfbarkeit der Gruppenbildung im vorliegenden Verfahrensstadium stimmen mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. , BGHZ 163, 344, 347). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubiger der Gruppe drei würden durch den vom Schuldner vorgelegten Plan schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, ist eine überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallende Prognoseentscheidung und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. , ZInsO 2007, 713 Rn. 8). Unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ist diese Bewertung im Hinblick auf die den Gläubigern zustehenden deliktischen Forderungen, denen jeweils Untreuehandlungen des Schuldners zugrunde liegen und die bei entsprechender Anmeldung zur Tabelle keiner Restschuldbefreiung zugänglich sind (§ 302 Nr. 1 InsO), nicht zu beanstanden.

Kayser                                                Gehrlein                                            Vill

                          Lohmann                                               Fischer

Fundstelle(n):
MAAAD-99146