Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - S 1505-61/2-211

Bilanzänderung

Bezug:

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Insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig Bilanzänderungen geltend gemacht. Eine Bilanzänderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig (vgl. a. R 4.4 Abs. 2 EStR). In den Fällen des § 5 EStG ist zudem Folgendes zu beachten:

  1. Wirtschaftsjahre, die vor dem enden

    Steuerliche Wahlrechte können nur bei gleich lautendem Ansatz in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden (umgekehrte Maßgeblichkeit). Für einen Antrag auf Bilanzänderung ist stets erforderlich, dass dem Finanzamt eine geänderte Handelsbilanz vorgelegt wird. Der geänderte handelsrechtliche Jahresabschluss muss wirksam sein, damit er der Besteuerung – nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich einer Bilanzberichtigung – zugrunde gelegt werden kann.

    Die handelsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen (geänderten) Jahresabschluss sind in der Anlage dargestellt.

    Der Steuerpflichtige ist in einschlägigen Fällen – auch außerhalb von Außenprüfungen, z. B. im Veranlagungs- oder Rechtsbehelfsverfahren – hierauf aufmerksam zu machen.

    Prüfungsberichte müssen zeitnah nach Abschluss der Außenprüfung ergehen. Es ist daher nach den Verhältnissen des Einzelfalls darüber zu befinden, ob die Feststellung des geänderten handelsrechtlichen Jahresabschlusses abgewartet werden kann. Ggf. kann es sich anbieten, zu feststehenden Prüfungsergebnissen einen Teilbericht zu fertigen (vgl. a. Teil II Abschn. 10 der Bp-Kartei).

    Kann die Feststellung des geänderten handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht abgewartet werden, ist der Prüfungsbericht zunächst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Bilanzänderung zu fertigen und an die Veranlagungsstelle zur Auswertung zu übersenden. Um bei einer späteren Korrektur zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, werden die Betriebsprüfungsstellen gebeten, den aktuellen Falldatenbestand im Bp-Programm BpA-Euro bis zur Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide vorzuhalten. Weiterhin werden die Betriebsprüfungsstellen gebeten, die Veranlagungsstellen durch den Einsatz von BpA-Euro bei erforderlichen Neuberechnungen zu unterstützen.

  2. Wirtschaftsjahre, die nach dem enden

    § 5 Abs. 1 EStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – BilMoG – vom ( BStBl 2009 I S. 650) geändert. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde aufgegeben; steuerliche Wahlrechte können damit unabhängig von der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden.

    Wird ein steuerliches Wahlrecht im Wege der Bilanzänderung erstmals ausgeübt, ist dies durch eine Aufzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu dokumentieren (vgl. Rz. 21 des BStBl 2010 I S. 239). Die Vorlage einer geänderten Handelsbilanz ist nicht mehr erforderlich.

    Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung besteht, wirken über die fortbestehende Maßgeblichkeit auch auf die Steuerbilanz (im Einzelnen vgl. Rz. 5 ff. des vorgenannten BMF-Schreibens). Insoweit gelten bei Anträgen auf Bilanzänderung – wegen der Bindungswirkung des Wertansatzes in der Handelsbilanz – die unter Buchst, a genannten Grundsätze.

Die und werden aufgehoben.

Anlage Wirksamkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

1. Einzelkaufleute/Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)


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Norm
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung
 
Pflicht zur Aufstellung
Kaufleute nach §§ 1 und 2 HGB; ausgenommen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen
§§ 238, 241a HGB
 
 
Form
  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
 
Feststellung durch Unterschrift (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses)
keine Wirksamkeit

2. Erfordernisse für den Jahresabschluss bestimmter Einzelkaufleute/Personenhandelsgesellschaften nach dem Publizitätsgesetz


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Norm
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung
 
Unternehmensgröße
  • Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
  • Umsatzterlöse > 130 Mio. EUR
  • Arbeitnehmer > 5.000
→ PublG gilt bei Erfüllung von mindestens zwei der o. g. Kriterien an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
 
 
Form
  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
 
Feststellung durch Unterschrift (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses)
keine Wirksamkeit
 
Prüfung
Prüfung durch einen Abschlussprüfer (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses)
Nichtigkeit (§ 10 PublG)
 
Offenlegung
Offenlegung durch elektronische Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
→ Offenlegung der Bilanz ausreichend, wenn die
Mindestangaben nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG in eine Anlage zur Bilanz aufgenommen werden
(gilt auch für geänderten Jahresabschluss)
keine Nichtigkeit; kann vom Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 335 HGB)

3. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (vgl. im Einzelnen § 264a HGB)


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Kleine Gesellschaft § 267 Abs. 1 HGB
Mittelgr. Gesellschaft § 267 Abs. 2 HGB
Große Gesellschaft § 267 Abs. 3 HGB
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung
 
Unternehmensgröße (§ 267 HGB)
Bilanzsumme
≤ 4,84 Mio. EUR
> 4,84 Mio. EUR und
≥ 19,25 Mio. EUR
> 19,25 Mio. EUR
Wertpapierhandel an der Börse beantragt oder besteht
 
für Geschäftsjahre, die vor dem begannen:
≤ 4,015 Mio. EUR
> 4,015 Mio. EUR und
≤ 16,06 Mio. EUR
> 16,06 Mio. EUR
Umsatzerlöse
≤ 9,68 Mio. EUR
> 9,68 Mio. EUR und
≤ 38,5 Mio. EUR
> 38,5 Mio. EUR
für Geschäftsjahre, die vor dem begannen:
≤ 8,03 Mio. EUR
> 8,03 Mio. EUR und
≤ 32,12 Mio. EUR
> 32,12 Mio. EUR
Arbeitnehmer
≤ 50
> 50 und ≤ 250
> 250
 
Form
 
Feststellung durch Gesellschafterbeschluss (§ 42a GmbHG) oder durch Vorstand mit Aufsichtsrat bzw. notariell beurkundete Feststellung durch die Hauptversammlung (§ 172 AktG) (gilt auch für geänderten Jahresabschluss)
keine Wirksamkeit
 
Prüfung
entfällt
Pflicht zur Prüfung nach §§ 316 ff. HGB
(gilt auch für geänderten Jahresabschluss, § 316 Abs. 3 HGB)
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
 
Offenlegung
verkürzt, nur Bilanz und Anhang (§§ 325, 326 HGB)
verkürzt (§§ 325, 327 HGB)
vollumfänglich (§ 325 HGB)
keine Nichtigkeit; ggf. Ordnungsgeld (§ 335 HGB)

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. - S 1505-61/2-211

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 10 Nr. 16
DB 2012 S. 376 Nr. 7
VAAAD-99036