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FG Brandenburg 23.04.1999 4 K 1133/98 E, IWB 19/1999

Einkommensteuer; | Verpflegungsmehraufwand eines Marinesoldaten

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Marinesoldaten ist das Schiff und nicht der Marinestandort (FG Brand., Urt. v. - 4 K 1133/98 E, rkr., EFG, 769). •Hinweis: Der Kl., ein lediger Zeitsoldat bei der Marine, machte in seiner ESt-Erklärung für 1996 u. a. für jeden Tag, an dem das Schiff auf See war, einen Verpflegungsmehraufwand von 46 DM als Werbungskosten geltend. Soweit ausl. Häfen angelaufen worden waren, setzte er die entsprechenden Auslandspauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand an. Das FA lehnte den Abzug der geltend gemachten Beträge mit der Begründung ab, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Stpfl. sei im Streitjahr die Fregatte B im Marinestandort W gewesen. Das FG schloß sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab. Es entspräche dem Tätigkeitsbild eines Marinesoldaten,...

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