BVerwG Beschluss v. - 9 B 46.11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VGH Bayern, VGH 8 A 10.40007 vom

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen,

"Werden die Beteiligungsrechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung im Rahmen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bereits dadurch gewahrt, dass die Benachrichtigung über die Änderung eines ausgelegten Planes ausschließlich durch ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, erfolgt, auch wenn die Naturschutzvereinigung ihren Sitz außerhalb hat und in dem Planfeststellungsverfahren bereits vorher Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat?

Falls ja, gilt dies auch dann, wenn die Naturschutzvereinigung im Planfeststellungsverfahren bereits vor der Planänderung anwaltlich vertreten war und dies der Anhörungsbehörde angezeigt wurde?

Falls ja, gilt dies auch dann, wenn die Anhörungsbehörde den anwaltlichen Vertreter der Naturschutzvereinigung über vorangegangene Planänderungen individuell benachrichtigt hatte?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die Einwendungen, hinsichtlich derer die Klage durch Prozessurteil abgewiesen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage im Hinblick auf die, nicht unmittelbar in der Klageschrift vom und im Schriftsatz vom geltend gemachten, sondern lediglich in Bezug genommenen Einwendungen des Klägers aus dem Anhörungsverfahren für unzulässig erklärt, weil sie nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO oder an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG entsprächen. Dies betrifft den naturschutzrechtlichen Vortrag im Einwendungsschreiben vom sowie die in diesem Schreiben in Bezug genommenen Einwendungen in den Verfahren betreffend den ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten und den dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage für unzulässig gehalten, soweit die Klagebegründung auf Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in dem Parallelverfahren Az. 8 AS 10.40021 und in dem Antragsschriftsatz vom (S. 17 bis S. 73) in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. Bezug nimmt. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

Die Entscheidungserheblichkeit fehlt aber darüber hinaus auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Selbst wenn die Beteiligungsrechte des Klägers als Naturschutzvereinigung deswegen verletzt worden sein sollten, weil die Benachrichtigung über die Auslegung der dritten Tektur nicht durch eine individuelle Bekanntgabe an sie selbst, sondern durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, hätte dieser Verfahrensfehler nicht zum Erfolg der Klage führen können, weil er sich im Ergebnis der Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt hätte. Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte; eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht aus ( BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 31 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit der Kläger meint, aufgrund seiner massiven Angriffe gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in seinem verspäteten Einwendungsschreiben vom sei es mindestens wahrscheinlich, dass bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Planfeststellungsbeschluss anders ausgefallen wäre, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch solche Einwendungen des Klägers berücksichtigt und in der Sache als unberechtigt zurückgewiesen hat, die dieser "im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat" (UA S. 84).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
LAAAD-98867