BVerwG Beschluss v. - 9 B 40.11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,

"Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts auch dann nur an den für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen des zur Vorbereitung der Meldung des Gebiets gefertigten Standard-Datenbogens zu messen, wenn konkretisierte Erhaltungsziele vorliegen, aber die erforderliche und mögliche mitgliedstaatliche Gebietsausweisung durch eine landesrechtliche Schutzgebietsverordnung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2007, Art. 13 b Abs. 2 Satz 2, Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG nicht erfolgt?",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. So liegen die Dinge hier.

Geklärt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2986 - BNatSchG -) und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) die Erhaltungsziele, wie sie sich aus den Standard-Datenbögen ergeben, zu Grunde zu legen sind, wenn zwar die gemeldeten Gebiete in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen, aber sie noch nicht als besonderes Schutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, § 13b BayNatSchG, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL ausgewiesen sind ( BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75, vom - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72 sowie vom - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30). Unabhängig davon, wann eine Unterschutzstellung eines solchen Gebietes erfolgt, genießen diese Gebiete nach Art. 4 Abs. 5

FFH-RL den Schutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Vorhabens zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Projekten oder Plänen die Erhaltungsziele, wie sie § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert, beeinträchtigen können ( - Slg. 2004,

I-7405, Rn. 49; a.a.O. Rn. 41 ff., 61). Damit ist sichergestellt, dass der Schutz eines gelisteten Gebietes ungeachtet des Erlasses landesrechtlicher Schutzgebietsausweisungen gewährleistet ist.

Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden "konkretisierten Erhaltungsziele" zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und diese deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil es das Land unterlassen habe, eine Schutzgebietsverordnung zu erlassen, obwohl es dazu in der Lage gewesen sei, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffene Urteil keine Feststellungen enthält, die die Annahme der Kläger tragen, das Land habe die Unterschutzstellung verschleppt. Abgesehen davon, verändert sich durch die Unterschutzstellung im Verordnungswege nicht der Maßstab der vorzunehmenden Prüfung. Die Schutzgebietsausweisung ist anhand der durch den Standard-Datenbogen vorgegebenen jeweiligen Erhaltungsziele vorzunehmen. Die Konkretisierung der Erhaltungsziele erleichtert damit die FFH-Prüfung, ändert aber nichts an den an diese anzulegenden rechtlichen Maßstäben.

b) Ebenso wenig rechtfertigt die Frage,

"Zwingt die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte infolge der Weltwirtschafts- und Finanzkrise zu einer Neubewertung des Kostenaspekts in der planerischen Abwägung?",

die Zulassung der Revision. Die Bedeutung der Finanzlage der öffentlichen Haushalte für die planerische Abwägung kann in der von der Beschwerde formulierten Allgemeinheit nicht beantwortet werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
RAAAD-98865