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BGH 10.11.2011 VII ZB 64/10, NWB 1/2012 S. 14

Zwangsvollstreckung | Festsetzung eines unbezifferten pfändungsfreien Betrags auf einem Pfändungsschutzkonto

Durch ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) wird sichergestellt, dass der Schuldner über Bankguthaben in Höhe eines monatlichen, nicht von der Pfändung erfassten, Freibetrags verfügen kann. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht einen von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen (§ 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieser Betrag muss grds. beziffert werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet ist und der vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Betrag nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maß von den gesetzlichen Sockelbeträgen abweicht. In diesen Fällen ist es weder dem Schuldner noch dem Vollstreckungsgericht zuzumuten, dass der Schuldner jeden Monat erneut einen Antrag auf ...

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