BGH Beschluss v. - V ZR 158/10

Instanzenzug: Az: V ZR 158/10 Verfügungvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 9 S 399/08vorgehend AG Vechta Az: 11 C 225/08

Gründe

11. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom Bezug genommen.

2b) Der Schriftsatz der Klägerin vom gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des Infrastrukturbeitrags regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können, die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der Infrastrukturbeitrag aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des Infrastrukturbeitrags zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A.     dienen"….). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem Infrastrukturbeitrag nicht finanziert werden sollen. Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. , NJW-RR 2002, 646).

32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                             Lemke                                   Stresemann

                  Czub                                  Weinland

Fundstelle(n):
GAAAD-98792