BAG Urteil v. - 9 AZR 344/10

Anspruch eines Musikers auf Erstattung von Fahrtkosten für den Rücktransport seines instand gesetzten Instruments bei einem Instrumentenbauer

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 Abs 1 BGB, § 683 S 1 BGB, § 640 Abs 1 BGB

Instanzenzug: ArbG Herne Az: 4 Ca 2976/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 15 Sa 1431/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten anlässlich der Instandsetzung der Geige der Klägerin.

2Die Klägerin ist seit dem als Violinistin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Im TVK in der maßgeblichen Fassung vom heißt es ua.:

4Der Beklagte stellte der Klägerin kein Instrument zur Verfügung. Sie nutzte für die Konzerte ihre eigene Geige. Diese war bei der I Ltd. gemäß dem Verzeichnis der versicherten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von 325.000,00 Schweizer Franken versichert.

Im Sommer 2008 transportierte die Klägerin ihre Geige anlässlich einer Privatfahrt zur Instandsetzung zu dem Geigenbauer Ba nach B (Schweiz). Dieser kennt das Instrument seit 1988. Die Klägerin lässt dort ihre Geige seit 1990 instand setzen. Der Geigenbauer Ba übersandte dem Beklagten einen entsprechenden Kostenvoranschlag iHv. 395,00 Euro. Der damalige Verwaltungsdirektor des Beklagten M verfasste handschriftlich auf diesem Kostenvoranschlag:

Er datierte dies auf den und unterzeichnete neben dem angebrachten Stempel des Beklagten. Daraufhin setzte der Geigenbauer die Geige der Klägerin instand und übersandte dem damaligen Verwaltungsdirektor des Beklagten eine Rechnung iHv. 395,00 Euro. Dort heißt es:

7Die Klägerin transportierte die instand gesetzte Geige mit ihrem eigenen Pkw zurück nach R.

8Mit ihrer dem Beklagten am zugestellten Klage verlangt sie für diesen Rücktransport 234,00 Euro. Sie berechnet für die zurückgelegten 1.440 Kilometer (R - B und zurück) 0,30 Euro für die ersten 30 Kilometer und 0,20 Euro für die weiteren Kilometer. Der Beklagte verweigert die Erstattung der Fahrtkosten.

9Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK die Transportkosten der Geige anlässlich der Instandsetzungsarbeiten zu tragen. Die Transportkosten seien Teil der vom Arbeitgeber zu erstattenden Instandsetzungskosten. Der Wert ihres Instruments betrage ca. 200.000,00 Euro. Insofern sei ein Versand per Post unmöglich. Es sei auch erforderlich gewesen, den Geigenbauer in B zu beauftragen. Dieser kenne die Geige seit Jahren. Sie habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm. Er habe bisher die Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

11Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, unter Instandsetzungskosten iSv. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK fielen nicht die Transport- und Fahrtkosten. Zudem sei die Beauftragung eines Geigenbauers in B nicht erforderlich gewesen und unverhältnismäßig. Es gebe ebenso in der näheren Umgebung gute Geigenbauer.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

13A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

14I. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten für das Abholen ihrer instand gesetzten Geige aus B gemäß §§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht darauf an, ob die Fahrtkosten als notwendiger Teil der Instandsetzungskosten von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK zu erstatten wären.

151. Gemäß § 683 Satz 1 BGB kann der nicht beauftragte Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

16a) Die Klägerin hat mit dem Rücktransport der Geige ein Geschäft des Beklagten geführt.

17aa) Der Beklagte schloss mit dem Geigenbauer in B einen Werkvertrag über die Instandsetzung der Geige der Klägerin. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Schreiben.

18(1) Obwohl das Landesarbeitsgericht die Schreiben nicht ausgelegt hat, kann der Senat die darin enthaltenen Erklärungen selbst auslegen, da weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist (vgl.  - Rn. 17, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18). Der damalige Verwaltungsdirektor M des Beklagten sandte dem Geigenbauer dessen Kostenvoranschlag über die Instandsetzung der Geige mit dem Vermerk vom („Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag.“) zurück. Dieser Vermerk war mit einem Stempel des Beklagten versehen und vom damaligen Verwaltungsdirektor unterzeichnet. Damit unterbreitete der Beklagte, vertreten durch seinen Verwaltungsdirektor, dem Geigenbauer das Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Verwaltungsdirektor habe nur gemeint, dass der Beklagte den Betrag bezahlen würde. Auf einen vom Wortlaut der Erklärung abweichenden inneren Willen kommt es für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht an. Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die von Bedeutung sein können (vgl.  - Rn. 43, BAGE 132, 88). Der innere, nicht nach außen getretene und damit nicht nachweisbare Wille einer Vertragspartei ist für die Auslegung unbeachtlich.

19Der Geigenbauer nahm das Angebot des Beklagten zumindest konkludent dadurch an, dass er die Geige „auftragsgemäß“ instand setzte. Diese Auslegung wird durch den Inhalt seiner dem Beklagten gestellten Rechnung bestätigt. Die Rechnungslegung erfolgte aufgrund des „Auftrag(s) durch Herrn M“. Damit wich der Beklagte von seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK ab. Danach muss der Arbeitgeber lediglich die Kosten der Instandsetzung tragen, nicht aber selbst in eigenem Namen für die Instandsetzung sorgen.

20(2) Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des damaligen Verwaltungsdirektors wirken gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegen den Beklagten. Der Verwaltungsdirektor handelte, wie sich aus dem Stempel auf dem Auftragsschreiben ergibt, in dessen Namen.

21bb) Der Rücktransport der instand gesetzten Geige war objektiv ein Geschäft des Beklagten als Auftraggeber des Werkvertrags und nicht der Klägerin.

22(1) Beim Werkvertrag hat der Auftraggeber mangels anderweitiger Abreden für den zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Transport der Sache zu sorgen. Denn Erfüllungsort ist gemäß § 269 BGB der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort), und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Das ist vorliegend das Atelier des beauftragten Geigenbauers in B. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach internationalen privatrechtlichen Grundsätzen insoweit deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist. Der Leistungsort ist gemäß Art. 74 B. Obligationenrecht (OR) dem deutschen Recht weitgehend entsprechend geregelt (Schack Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht S. 194). Gemäß Art. 74 B. Satz 2 Nr. 3 OR sind mangels abweichender Abreden Verbindlichkeiten an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. Das ist hier B. Auch danach hatte der Beklagte deshalb im Verhältnis zum Geigenbauer für den Rücktransport zu sorgen.

23(2) Der Rücktransport der Geige stellt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild auch nicht ausschließlich als Wahrnehmung von Aufgaben aus dem eigenen Rechts- und Geschäftskreis der Klägerin dar. Sie war nicht Vertragspartei des Werkvertrags. Zwar entsprachen die Instandsetzung und der Rücktransport auch dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Denn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK hat sie das Musikinstrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu halten. Ebenso kommt der Rücktransport aber auch dem Beklagten zugute, da er der Klägerin ermöglicht, mit dem instand gesetzten Instrument aufzutreten. Vorliegend steht das Interesse des Beklagten als Auftraggeber des Werkvertrags an der Vornahme der Handlung im Vordergrund (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium:  - Rn. 15, NJW-RR 2044, 81). Er ist nach § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, das Werk abzunehmen. Das erfordert grundsätzlich die körperliche Hinnahme, in der Regel durch Besitzübertragung (vgl.  - zu II 3 der Gründe, NJW 2000, 1403). Ähnliches gilt nach dem schweizerischen Obligationenrecht. Gemäß Art. 367 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werks dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer „von allfälligen Mängeln“ in Kenntnis zu setzen.

24b) Die Klägerin hatte auch Fremdgeschäftsführungswillen.

25aa) Die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzen voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, das heißt in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Demgegenüber erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Hierfür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten ( - Rn. 18, BGHZ 181, 188).

26bb) Bei dem Rücktransport der Geige handelt es sich um ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten. Der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin wird deshalb vermutet. Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

272. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB) nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (vgl.  - Rn. 19, WRP 2011, 1057). Das ist vorliegend gegeben. Die in B instand gesetzte Geige musste nach R zurücktransportiert werden. Gegen den Transport mit einem Pkw hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Soweit er erstmals in der Revisionsinstanz meint, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, für welche der Fahrten nach B sie die Erstattung der Fahrtkosten verlange, ist dies unrichtig. Sie hat unbestritten vorgetragen, dass sie die Geige anlässlich einer Privatfahrt zum Geigenbauer transportierte. Damit wird deutlich, dass sie verlangt, ihr die Fahrtkosten für den Rücktransport zu erstatten. Ebenso ist es für den Grund und die Höhe des Anspruchs ohne Belang, an welchem genauen Tag die Klägerin gefahren ist. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Höhe der Fahrtkosten für 1.440 gefahrene Kilometer in Höhe der streitgegenständlichen 234,00 Euro hat der Beklagte nicht angegriffen.

28II. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 52 TVK. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Geige wurde frühestens im Juni 2008 instand gesetzt, da der Auftrag am erteilt worden war. Instandsetzung und Rücktransport können erst danach erfolgt sein. Der Rücktransport fand deshalb frühestens in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2008 statt. Die Klage ist dem Beklagten am und damit innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt worden.

29B. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 797 Nr. 11
SAAAD-98710