Der Anhang nach BilMoG
2. Aufl. 2011
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6. Erleichterungen bei der Offenlegung des Anhangs
Der Anhang ist bei Kapitalgesellschaften Teil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er wird dementsprechend mit dem Jahresabschluss offen gelegt. Maßgebende Rechtsvorschriften für die Offenlegung des Jahresabschlusses sind die §§ 325 ff. HGB. Diese Vorschriften regeln zudem u. a. den Umfang der Offenlegung im Übrigen, die Form der Offenlegung und die Offenlegungsfristen.
Nach §§ 325 ff. HGB gilt für den Inhalt des Anhangs zum Zwecke der Offenlegung Folgendes:
Kleine GmbH müssen nur eine i. S. d. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB verkürzte Bilanz und einen Anhang, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung offen legen. Dem entsprechend braucht auch der offen gelegte Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten (§ 326 Satz 1 HGB). D. h., für Offenlegungszwecke dürfen bei kleinen GmbH aus dem aufgestellten Anhang folgende Angaben entfallen:
Angabe der bei Gegenständen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB jeweils vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
Angabe des Personalaufwands für das Geschäftsjahr, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB (sofern die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird; § 285 Nr. 8 b) HGB).
Auch mittelgroße GmbH müssen den aufgestellten Anhang nicht vollständig ...