BMF - IV C 1 - S 1980-1/10/10002 : 005

Investmentsteuergesetz; Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Immobilienerträge durch deutsche Spezial-Investmentvermögen im 2. Halbjahr 2011 bei steuerbefreiten Anlegern oder bei Anwendung des Interbankenprivilegs

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom bitten Sie um Bestätigung, dass es nicht beanstandet wird, wenn inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften (i. F. Spezial-Investmentvermögen) im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus der Vermietung und Verpachtung sowie bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (i. F. inländische Immobilienerträge) nehmen.

Diese vorgezogene Abstandnahme vom Steuerabzug soll nur dann zulässig sein, wenn

  • der Anleger in ein Spezial-Investmentvermögen steuerbefreit (nach § 5 Absatz 1 KStG steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder ein inländisches Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und

  • die inländische Investmentgesellschaft die depotführende Stelle, bei der die Anteile verwahrt werden, über die Abstandnahme unterrichtet, so dass eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG ausgeschlossen ist.

Zur Begründung Ihres Anliegens verweisen Sie auf die Ihrer Ansicht nach nicht eindeutige Rechtslage. Die §§ 44a und 43 Absatz 2 Satz 2 EStG seien aufgrund des Ausschlusses dieser Vorschriften in dem – nicht für Spezial-Investmentvermögen geltenden – § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 [1] anzuwenden. Fraglich sei jedoch, ob § 44a Absatz 6 EStG einer Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 entgegensteht. Mit der Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens durch das OGAW-IV-UmsG kläre sich diese Frage, da in dem neu eingefügten Satz 10 des § 15 Absatz 1 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG [2] § 44a Absatz 6 EStG ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Zu Ihrer Frage der Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge im 2. Halbjahr 2011 nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die bis zur Änderung durch das JStG 2010 geltende Rechtslage des InvStG ließ eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf ausgeschüttete inländische Immobilienerträge durch die zum Steuerabzug verpflichtete inländische auszahlende Stelle zu (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 InvStG a. F. i. V. m. den für den Steuerabzug für Zinsen geltenden Vorschriften im EStG – u. a. § 44a EStG und § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und thesaurierte Immobilienerträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 durch die – als gesetzliche Vertreterin des Spezial-Investmentvermögens handelnde und für dieses den Steuerabzug vornehmende – Kapitalanlagegesellschaft ist wegen § 44a Absatz 6 Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 i. V. m. den für den Steuerabzug für Zinsen geltenden Vorschriften im EStG – u. a. § 44a EStG und § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG). § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 ist erstmals auf nach dem beginnende Geschäftsjahre des Investmentvermögens anwendbar (vgl. § 18 Absatz 19 Satz 8 InvStG i. d. F. JStG 2010). Nach dem wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i. d. F. JStG 2010 durch die inländische Investmentgesellschaft erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, die nach dem begonnen haben.

Durch die Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des OGAW-IV-UmsG wird das Steuerabzugsverfahren bei Spezial-Investmentvermögen – mit Ausnahme des Zwischengewinns nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG a. F. und des Gewinns aus der Veräußerung oder der Rückgabe neuer Investmentanteile nach § 8 Absatz 6 InvStG a. F. i. V. m. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 EStG – bei der inländischen Investmentgesellschaft konzentriert. Die umfassende Abwicklung des Steuerabzugsverfahrens durch die inländische Investmentgesellschaft wird u. a. durch deren Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug sichergestellt. Dies geschieht durch den ausdrücklichen Ausschluss des § 44a Absatz 6 EStG im neu eingeführten § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG.

Unter Berücksichtigung des o. g. wonach eine Anwendung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 (erst) im 2. Halbjahr 2011 nicht beanstandet wird, und des Anwendungszeitpunkts des § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG erstmalig auf nach dem zufließende oder als zugeflossen geltende Kapitalerträge [3], erscheint es nicht zweckmäßig, nur für das 2. Halbjahr 2011 ein Steuerabzugsverfahren programmtechnisch neu einzurichten.

Im Hinblick darauf, wird es die Finanzverwaltung aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht beanstanden, wenn die Spezial-Investmentvermögen im Vorgriff auf die Einführung des § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG bereits im 2. Halbjahr 2011 vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge Abstand nehmen.

Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge im 2. Halbjahr 2011 ist in den genannten Fällen, dass

  • die inländische Investmentgesellschaft die depotführende Stelle über die Abstandnahme unterrichtet, so dass eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG ausgeschlossen ist und, dass

  • die inländische Investmentgesellschaft Belege über die Auszahlung inländischer ausgeschütteter Immobilienerträge und/oder Mitteilungen über inländische ausschüttungsgleiche Immobilienerträge mit dem Zusatz „Bruttoimmobilienerträge aus inländischen Spezial-Investmentvermögen ohne Steuerabzug” erstellt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit halte ich eine Unterrichtung der anderen kreditwirtschaftlichen Verbände sowie des Verbands der Auslandsbanken für geboten.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/10/10002 : 005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-45/2 St32


Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 2466 Nr. 51
DStZ 2012 S. 60 Nr. 3
EStB 2012 S. 22 Nr. 1
FR 2012 S. 147 Nr. 3
StB 2012 S. 13 Nr. 1
OAAAD-98396

1§ 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG i. d. F. des JStG 2010 schließt u. a. die Anwendung des § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010 aus. § 7 Absatz 3 Satz 3 InvStG i. d. F. des JStG 2010 verweist auf § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i. d. F. des JStG 2010.

2§ 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG ist erstmalig auf nach dem dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 InvStG dem Investmentvermögen zufließende oder als zugeflossen geltende Kapitalerträge (§ 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG) anzuwenden.

3Vgl. § 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG