Auftrag: Verjährung des Auskunftsanspruchs des Auftraggebers
Leitsatz
Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.
Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 666 Alt 2 BGB
Instanzenzug: Az: 9 U 16/10 Urteilvorgehend Az: 5 O 1/09
Tatbestand
1Der Kläger nimmt, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über Kontenbewegungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch.
2Die Parteien schlossen im Februar 1998 einen Vertrag, nach dem der Beklagte als Treuhänder des Klägers sämtliche Geschäftsanteile an der M. Verwaltungsgesellschaft mbH (mittlerweile umfirmiert in H. GmbH) halten sollte. In der notariellen Angebotsurkunde unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein unwiderrufliches, bis zum Jahr 2018 befristetes Angebot auf jederzeitige Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Der Beklagte übernahm zugleich die Geschäftsführung der Gesellschaft. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen über die Geschäftspolitik entstanden waren, forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom unter anderem auf, eine Übersicht über die Konten der Gesellschaft und die Kontobelege ab dem zu übersenden. Der Beklagte überließ dem Kläger daraufhin und nach weiterer Korrespondenz die Kontoauszüge der Gesellschaft seit dem Jahr 1998. Im Mai 2005 übertrug der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger 50 % der Geschäftsanteile auf einen Dritten. Mit Erklärung vom nahm der Kläger das im Treuhandvertrag enthaltene Rückübertragungsangebot an. Der Beklagte führt weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft.
3Der Kläger macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Kontobewegungen, deren Berechtigung ohne weitere Auskünfte und Vorlage von Belegen nicht nachzuvollziehen sei. Mit seiner am bei Gericht eingegangenen Stufenklage verlangt er zunächst Auskunft, von wem beziehungsweise an wen die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien und welcher Rechtsgrund ihnen zugrunde gelegen habe, sowie die Vorlage von Belegen hierüber. Der Beklagte erhebt bezüglich der Kontobewegungen vor dem die Einrede der Verjährung und meint, die Auskunftsrechte des Klägers seien überdies verwirkt.
4Die Klage hat hinsichtlich der ersten Stufe im ersten und zweiten Rechtszug Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.
Gründe
5Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
6Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB verjähre nach der neuen Regelverjährung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden sei. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Auskunft gemäß § 666 Variante 2 BGB entstehe erst auf Verlangen des Auftraggebers. Als so genannter verhaltener Anspruch werde dieser erst fällig, wenn die Auskunft verlangt werde. Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 30 auf drei Jahre verkürzt worden sei, beginne die Verjährung verhaltener Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst, wenn der Gläubiger die Leistung geltend mache. Zwar möge der Kläger bereits 2004 ein allgemeines Auskunftsinteresse gehabt haben. Ein Verlangen, Auskunft zu erhalten, habe er jedoch erst gestellt, nachdem ihm der Beklagte aufgrund des Anwaltsschreibens vom Mitte desselben Jahres die Kontounterlagen überlassen habe. Diese erst seien Grundlage für das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren. Die am eingereichte und im Sinne des § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Unbeachtlich sei, ob, wie der Beklagte vorbringe, der Kläger Auskunftsansprüche bereits während eines ersten Zusammentreffens der Parteien am geltend gemacht habe. Das konkrete Auskunftsinteresse des Klägers bezogen auf die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachte Auskunft über die Kontenbewegungen könne erst aufgrund der Vorlage der dazugehörigen Unterlagen entstanden sein. Dies sei erst Mitte des Jahres 2005 der Fall gewesen.
7Auch mit seinem Verwirkungseinwand habe der Beklagte keinen Erfolg. Er habe nichts dazu vorgetragen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf eingerichtet habe, dieser werde Auskünfte nicht mehr verlangen, und dass er zudem im Hinblick auf die fehlende Geltendmachung Vermögensdispositionen nachteiliger Art getroffen habe. In besonders gelagerten Fällen könne zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies komme etwa bei einer jahrelangen Überlassung einer Vermögensverwaltung zur freien Verfügung in Betracht, wenn der Auftraggeber früher niemals Auskünfte eingeholt und auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Es sei jedoch zu beachten, dass in solchen Fällen eine spätere Nachholung verlangt werden könne, wenn dem Auftraggeber nachträglich Tatsachen bekannt würden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten bei seiner Geschäftsführung zu wecken geeignet seien. Hierfür spreche vorliegend bereits die eigenmächtige Übertragung von 50 % der vom Beklagten treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der H. GmbH auf einen Dritten zu einem Zeitpunkt, in dem die Parteien bereits in Auseinandersetzungen über die Geschäftsführung des Beklagten geraten seien.
II.
8Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
91. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 666 Variante 2 BGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung von Auskünften hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
102. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern.
11a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so genannten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 271 Rn. 27; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 271 Rn. 2; vgl. auch , BGHZ 175, 161, Rn. 24).
12b) In der Kommentarliteratur herrscht die fast einhellige Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für diese Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt (AnwK/Mansel/Stürner, BGB, [2005], § 199 Rn. 23; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 4a; Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 10; dies. in BeckOK, BGB, § 199 Rn. 10; Hk-BGB/Dörner, 7. Aufl. § 199 Rn. 3; Kessler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 199 Rn. 5; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 199 Rn. 12; a.A.: MünchKommBGB/Krüger aaO; Staudinger/Bittner aaO). Auch dem von der Revision angeführten Aufsatz von Rieble (NJW 2004, 2270) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für verhaltene Ansprüche die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB bereits mit dem "objektiven" Entstehen der Forderung beginnen zu lassen (aaO S. 2272). Hinsichtlich der im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 BGB hält er es jedoch ebenfalls für geboten, die Verjährung von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverlangen des Gläubigers beginnen zu lassen (aaO S. 2272 f).
13Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinen Urteilen vom (aaO) und vom (XI ZR 81/07, juris Rn. 11) - die jeweilige Entscheidung allerdings nicht tragend - ausgeführt, verhaltene Ansprüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren. Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom (III ZR 178/09, NJW 2010, 1956 Rn. 12) noch offen gelassen. In seinem Urteil vom (III ZR 105/11, Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt) hat er sich mittlerweile der Auffassung der Kommentarliteratur hinsichtlich von einem Geschäftsbesorger periodisch zu erfüllender Ansprüche auf Rechenschaftslegung (§ 666 Variante 3 BGB) angeschlossen.
14c) Ob auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Auskunftsanspruch § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB ebenfalls entsprechend anzuwenden sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn die Verjährung eines solchen Anspruchs unabhängig von seiner Geltendmachung begänne, wäre die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt.
15aa) Der Anspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht (Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 666 Rn. 2, 4). Der Beauftragte unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrzunehmen sowie gemäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen zu befolgen hat (vgl. aaO, Rn. 12 und vom - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 jew. zu § 666 Variante 3 BGB). Die Informationspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Geschäftsherrn zur Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehmenden Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weisungen zu ermöglichen, Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzunehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung einzustellen und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung durch den Beauftragten zu erleichtern (Staudinger/Martinek aaO Rn. 9; siehe auch , BGHZ 41, 318, 320 f). Diesem Zweck entsprechend schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zumindest während der gesamten Dauer des Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Martinek aaO Rn. 8 f, der überdies die Fortdauer der Auskunftspflicht nach Rechenschaftslegung gemäß § 666 Variante 3 BGB und damit nach Beendigung des Auftragsverhältnisses für möglich hält). Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Geschäfte. Dabei kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der Auskunft auch die Notwendigkeit ergeben, dass dem Auftraggeber Informationen über Vorgänge zu geben sind, die länger als die nach der Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnende Dreijahresfrist zurückliegen. Ist die Auskunftsverpflichtung somit - wie die Revision selbst hervorhebt - als Dauernebenpflicht ausgestaltet, die zur Sicherung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags fortlaufend bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses besteht, würde diese Konzeption konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre (vgl. , WM 2009, 542 Rn. 33 zu § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, jetzt § 494 Abs. 5 BGB). Daher beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 666 Variante 2 BGB nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 195 Rn. 26 und Anh. zu § 217 Rn. 1; so auch BGH aaO für den dort erörterten Anspruch). Wie weit die zu erteilenden Auskünfte zurück reichen müssen, ist damit keine Frage der Verjährung der Forderung, sondern eine solche ihres Inhalts oder ihrer Verwirkung (siehe hierzu unten Nummer 3).
16Eine abweichende Beurteilung würde überdies zu Widersprüchen mit § 666 Variante 3 BGB führen. Danach hat der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Diese umfasst die gesamte Dauer der Geschäftsführung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung, die unter anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet (Senatsurteil vom - III ZR 105/11, Rn. 12), zu erteilenden Informationen werden oftmals, wie auch im vorliegenden Rechtsstreit, deckungsgleich mit den Auskünften sein, die nach § 666 Variante 2 BGB geschuldet werden. Könnte sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Auskunftsverlangen nach § 666 Variante 2 BGB auf die Verjährung berufen, während das Geschäftsbesorgungsverhältnis noch andauert, wäre der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den Rechenschaftsanspruch des § 666 Variante 3 BGB die ihm zunächst vorenthaltenen Informationen zu erlangen. Ein solch asynchrones Ergebnis wäre sinnwidrig.
17bb) Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis ist frühestens mit Rückübertragung der Hälfte der Gesellschaftsanteile auf den Kläger am beendet worden, was allerdings im Hinblick darauf, dass der Beklagte weiterhin - entgegen dem Willen des Klägers - die Geschäfte führt und diesem wohl noch die Übertragung der an den Dritten weitergereichten anderen Hälfte der Gesellschaftsanteile schuldet, ohnehin insgesamt in Zweifel steht. Danach ist die am bei Gericht eingegangene und demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Auskunftsklage rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 195 BGB erhoben worden.
18cc) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass der Beklagte in jährlichen Abständen zu einer Auskunft verpflichtet war, mit der Folge, dass der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers periodisch zu verjähren begann. Zwar kommt bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, die - wie die Tätigkeit des Beklagten, soweit er nicht nur die Geschäftsanteile gehalten, sondern auch die Geschäfte der GmbH geführt hat - die treuhänderische Führung eines Unternehmens zum Gegenstand haben, die Annahme einer stillschweigenden Abrede in Betracht, dass der Beauftragte in periodischen Abständen dem Geschäftsherrn gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom aaO mwN). Von einer solchen Ausgestaltung der Pflichten des Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers beruhe auf § 666 Variante 2 BGB, ohne dass es modifizierende Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Zeitpunkte, zu denen der Beklagte Auskünfte zu erteilen hatte, festgestellt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht bezweifelt. Weder haben sie Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Umstände hierfür ersichtlich. Insbesondere deutet die jahrelange Praxis der Parteien nicht darauf hin, dass sich der Beklagte zu einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Kläger verpflichtet gesehen und jener eine solche erwartet hat.
19dd) Auf die Rüge der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits am Auskünfte verlangt, so dass die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vor Erhebung der Klage schon eingetreten sei, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr an.
203. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (z.B. , BGHZ 41, 318, 321; Bamberger/Roth/Czub aaO § 666 Rn. 6; Erman/Berger aaO § 666 Rn. 13; Staudinger/Martinek aaO § 666 Rn. 11). Dafür, dass die vom Beklagten verlangten Auskünfte dem widersprechen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat nach Überlassung der Kontoauszüge nach dem Stand der Geschäfte Anlass erhalten, zu den einzelnen Kontobewegungen nähere Auskünfte zu verlangen. Insbesondere dafür, dass deren Erteilung dem Beklagten für den gesamten Zeitraum ab der treuhänderischen Übernahme der Geschäftsanteile unzumutbar ist, ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Kläger seine Ansprüche nach § 242 BGB verwirkt hat. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine Rügen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2904 Nr. 51
NJW 2012 S. 8 Nr. 1
NJW 2012 S. 917 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2011 S. 4383
WM 2012 S. 25 Nr. 1
ZIP 2012 S. 929 Nr. 19
CAAAD-98293