BGH Beschluss v. - IX ZR 113/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Köln, 2 O 622/09 vom OLG Köln, 7 U 86/10 vom

Gründe

I. Der Kläger will, nachdem ihm Restschuldbefreiung erteilt worden ist, erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten in die Insolvenztabelle in Höhe eines Betrages von 25.000 € für unzulässig erklärt wird. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt, soweit der Kläger die Zwangsvollstreckung wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis in Höhe von 4 vom Hundert und vom 1. Mai bis in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung für unzulässig erklären lassen wollte. Der Kläger hat form- und fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Begründungsfrist haben die Beklagten erklärt, sie wollten wegen der den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden titulierten Zinsforderung die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Daraufhin hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten sind diesem Antrag, nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt, nicht entgegengetreten.

II. Dem Kläger war gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, nachdem er nach (eingeschränkter) Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde diese frist- und formgerecht eingelegt, sie begründet und Wiedereinsetzung beantragt hat.

III. 1. Über die Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen war - trotz des eingeschränkten Kostenantrags - gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden. Denn der Senat hätte auch ohne jeden Kostenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (, NJW-RR 1997, 510; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22). Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen, im Übrigen waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte gute Erfolgsaussichten. Nach § 302 Nr. 1 InsO in der Fassung vom (, NZI 2011, 25 Rn. 3) werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen bestimmt sich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft. Die Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen werden vom Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, 249 ff BGB erfasst (, BGHZ 187, 337 Rn. 24; vom - IX ZR 151/10, NJW 2011, 2966 Rn. 7, 16; für § 850f Abs. 2 ZPO: , WM 2011, 944 Rn. 14 ff). Entsprechendes gilt für § 849 BGB (, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff), der vorliegend zur Anwendung kommt, so dass die Beklagten ab Auszahlung der betrügerisch erlangten Darlehensvaluta an den Kläger die gesetzlichen Zinsen verlangen können (, NJW 2008, 1084 Rn. 3 ff).

Dass es sich bei den titulierten Zinsen in voller Höhe um deliktische Forderungen handelt, ist von den Beklagten hingegen nicht dargelegt. Vielmehr handelte es sich ausweislich des titulierten Schuldanerkenntnisses um die sich aus den vorangegangenen Darlehensverträgen ergebende "mittlere Verzinsung", mithin der Höhe nach um den vertraglich vereinbarten Zins. Dieser ist als vertraglicher Anspruch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ausgenommen.

3. Die in den Vorinstanzen angefallenen Kosten waren gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger dort seinen Antrag nicht auf die Zinsen beschränkt hat, sondern insgesamt die Zwangsvollstreckung (in Höhe von 10.000 € im ersten Rechtszug und in Höhe von 25.000 € im zweiten Rechtszug) für unzulässig erklären lassen wollte. Insoweit erscheint dem Senat die Kostenaufhebung billig, denn die Klage und die Berufung hätten teilweise ab- und zurückgewiesen werden müssen.

Fundstelle(n):
UAAAD-98274