Arbeitshilfe Mai 2012

Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG trotz bestandskräftiger Ablehnung - Mustereinspruch

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Ist die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 3 EStG zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG so zu verstehen, dass in Fällen, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 ein Wechsel der Veranlagungsart von Pflicht- in Antragsveranlagung eintritt, ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB KAAAD-98153